Untersuchungsgefangenen, die ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten, wird bis einschließlich des dritten Monats des Vollzugs eine Überbrückungsleistung in Höhe von monatlich dem 1,65-fachen Tagessatz der Eckvergütung zur Verwendung für den Einkauf oder anderweitig gewährt, falls sie bedürftig sind.
Art. 12a
Bayerisches UntersuchungshaftvollzugsgesetzÜberbrückungsleistung bei Bedürftigkeit
Gestaltung des Lebens in der Anstalt
Stand 2011-12-20