Jurafuchs

Art. 12a

Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Überbrückungsleistung bei Bedürftigkeit
Gestaltung des Lebens in der Anstalt
Stand 2011-12-20
Untersuchungsgefangenen, die ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten, wird bis einschließlich des dritten Monats des Vollzugs eine Überbrückungsleistung in Höhe von monatlich dem 1,65-fachen Tagessatz der Eckvergütung zur Verwendung für den Einkauf oder anderweitig gewährt, falls sie bedürftig sind.

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