(1)Der Leiter kann teilnehmende Personen, die die Ordnung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen.(2)Der Leiter übt das Hausrecht aus.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 10 Veranstalterrechte und -pflichtenArt. 12 Beschränkungen, Verbote, Auflösung →