Jurafuchs

§ 6

BerlAVG
Wertung unangemessen niedriger Angebote bei der Vergabe
Abschnitt 2 Vergabebestimmungen
Stand 2020-04-22
Erscheint bei der Vergabe von Leistungen ein Angebotspreis ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftraggeber vor Ablehnung dieses Angebotes vom Bieter Aufklärung, insbesondere durch Anforderung der Kalkulationsunterlagen.

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