Erscheint bei der Vergabe von Leistungen ein Angebotspreis ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftraggeber vor Ablehnung dieses Angebotes vom Bieter Aufklärung, insbesondere durch Anforderung der Kalkulationsunterlagen.
§ 6
BerlAVGWertung unangemessen niedriger Angebote bei der Vergabe
Abschnitt 2 Vergabebestimmungen
Stand 2020-04-22