(1) Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionswerte sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 a)müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;b)dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoßen;c)dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt in anderen Mitgliedstaaten verursachen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bimschg/__45.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).