Wer einen Brand oder ein sonstiges Ereignis bemerkt, durch das Menschen, Tiere, Sachwerte oder die Umwelt gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr über den Notruf 112 oder die Polizei über den Notruf 110 zu benachrichtigen. Wer um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist hierzu im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, wenn der Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst im Stande ist.
(1)
Jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung der Einsatzleitung im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet, um von dem Einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahr abzuwenden. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche Gefährdung befürchten oder mindestens gleichrangige Pflichten verletzen müsste.
(2)
Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleitung bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Mitgliedern einer Hilfsorganisation nach § 19.
(3)
Auf Anordnung der Gesamtführung oder der Einsatzleitung sind dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, bauliche Anlagen oder technische Einrichtungen sowie sonstige Sach- und Werkleistungen von jedermann zur Verfügung zu stellen.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Übungen entsprechend, soweit dies zur Erreichung des Übungszieles dringend erforderlich ist.
(5)
Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen diese nicht behindern. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Einsatzleitung, insbesondere Platzverweise und Sperrungen von Einsatzgebieten, unverzüglich zu befolgen.
(1)
Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen mit einer besonderen Brand- oder Explosionsgefährdung oder von Grundstücken und baulichen Anlagen, von denen im Falle eines sonstigen gefahrbringenden Ereignisses Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen, Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind verpflichtet, die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr besonders zu unterstützen. Sie haben den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung zu gewähren sowie bei einem Schadensereignis auf dem Grundstück oder in der baulichen Anlage die zuständigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 über zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich, sachkundig und umfassend zu beraten. Darüber hinaus können die Eigentümer, Besitzer, sonstigen Nutzungsberechtigten und Betreiber, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht, von dem jeweils zuständigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 verpflichtet werden, zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen oder sonstigen gefahrbringenden Ereignissen auf eigene Kosten
1.
die erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen, insbesondere eine dem Stand der Technik entsprechende Funkversorgung der Feuerwehr innerhalb von Gebäuden (Objektfunkanlage), bereitzustellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen sowie durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass bei dem Betrieb der Anlage die erforderliche Sicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird,
2.
für die Bereitstellung von ausreichendem Löschwasser über den Grundschutz hinaus, Sonderlöschmitteln und anderen notwendigen Materialien zu sorgen,
3.
alle weiteren notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere
1.
betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (interne Notfallpläne) aufzustellen, fortzuschreiben und mit den Alarm- und Einsatzplänen der Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 abzustimmen,
2.
Übungen durchzuführen,
3.
sich an Übungen der Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 zu beteiligen, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, sowie
4.
eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zur zuständigen Leitstelle einzurichten und zu unterhalten.
(2)
Die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Sachen und Stoffen mit einer besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind dem Träger des örtlichen Brandschutzes unverzüglich anzuzeigen.
(1)
Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen sind verpflichtet, im Gefahrenfalle den Einsatzkräften der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes den Zutritt zu gestatten, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Sie haben Löschmittelvorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihrem Grundstück gewonnen werden können, für den Einsatz zur Verfügung zu stellen. Sie haben die von der Gesamtführung oder der Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Räumung des Grundstückes, die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Einfriedungen und Pflanzen oder die Errichtung von baulichen Anlagen, die für die Gefahrenabwehr erforderlich sind.
(2)
Die Verpflichtungen nach Absatz 1 obliegen auch den Eigentümern, Besitzern oder sonstigen Nutzungsberechtigten der in der Nähe der Einsatzstelle gelegenen Grundstücke und baulichen Anlagen.
(3)
Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(4)
Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen sind verpflichtet, das Anbringen von Alarm- und Warneinrichtungen sowie Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden.
Durch den Vollzug dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
1.
körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
2.
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
3.
informationelle Selbstbestimmung (Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
4.
Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
5.
Freiheit des Berufes (Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 49 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
6.
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
7.
Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 41 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg)
eingeschränkt werden.
(1)
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind die geltenden Datenschutzbestimmungen nach Maßgabe der folgenden Absätze einzuhalten.
(2)
Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1, die Aufsichtsbehörden und die Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3 dürfen für Einsätze, Übungen sowie für die Aus- und Fortbildung notwendige personenbezogene Daten von Feuerwehrangehörigen und Helfern im Katastrophenschutz im erforderlichen Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten:
1.
Name,
2.
Vorname,
3.
Geburtsdatum,
4.
Anschrift,
5.
Beruf,
6.
Datum des Eintritts in die Feuerwehr oder der Verpflichtung in der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes,
7.
Name der Feuerwehr oder Bezeichnung der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes,
8.
Dienstgrad und Funktion in der Feuerwehr oder in der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes,
9.
Aus- und Fortbildungslehrgänge einschließlich der Beurteilungsergebnisse,
10.
besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,
11.
Angaben über die Erreichbarkeit und
12.
Beschäftigungsstelle und Bankverbindung.
(3)
Die Träger der integrierten Regionalleitstellen dürfen personenbezogene Daten von Einsatzkräften und Patientinnen und Patienten zum Zwecke der Vorsorge für die Gefahrenabwehr, zur Bearbeitung von Notrufen, zur Steuerung und zur Abrechnung von Einsätzen nach diesem Gesetz verarbeiten und Notrufe aufzeichnen. Die personenbezogenen Daten und Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Satz 1 gilt entsprechend für Leitstellen oder Feuermelde- und Alarmzentralen der Werkfeuerwehren im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Zuständigkeit.
(4)
Bei der Erfüllung von Entschädigungsansprüchen und Erstattungsansprüchen dürfen die zur Erstattung Verpflichteten personenbezogene Daten im dafür erforderlichen Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten:
1.
die in Absatz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Daten,
2.
Name und Anschrift des Arbeitgebers und
3.
Höhe und Art der Ansprüche sowie Bankverbindung.
(5)
Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 können die notwendigen personenbezogenen Daten für die nach diesem Gesetz erstellten Gefahrenabwehrpläne, Alarm- und Einsatzpläne im erforderlichen Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten:
1.
Name,
2.
Vorname,
3.
Anschrift,
4.
Beruf und Funktion und
5.
Angaben über die Erreichbarkeit.
(6)
Die jeweils zuständigen Behörden dürfen den Trägern des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung und den Katastrophenschutzbehörden die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen betrieblichen Daten einschließlich der darin enthaltenen personenbezogenen Daten übermitteln. Die Behörden übermitteln diese Daten auf Anforderung, soweit ihnen diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind. Sie übermitteln die Daten im Einzelfall auch ohne Anforderung, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.