Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
§ 13
DSAG LSADatengeheimnis
Abschnitt 4 Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter (zu den Artikeln 25, 26, 32 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679)
Stand 2020-02-18