Soweit der Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 den Verantwortungsbereich der Landesregierung betrifft, leitet die Landesregierung dazu innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage dieses Berichts ihre Stellungnahme dem Landtag zu.
§ 21
DSG M-VStellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht
Teil 5 Aufsichtsbehörde
Stand 2018-05-22