Jurafuchs

Artikel 93

DSGVO
Ausschussverfahren
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Stand 2021-03-04
Artikel 93

Ausschussverfahren

(1)

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Meine Notizen

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