Jurafuchs

Artikel 48

EUV
(ex-Artikel 48 EUV)
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Stand 1992-02-07
Artikel 48

(ex-Artikel 48 EUV)

(1)

Die Verträge können gemäß dem ordentlichen Änderungsverfahren geändert werden. Sie können ebenfalls nach vereinfachten Änderungsverfahren geändert werden.

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1 interaktive Fall zu Artikel 48 EUV – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.