Jurafuchs

§ 10

SächsFAG
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte
Stand 2025-01-01
(1)
Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte sind bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 4 Absatz 1 berücksichtigt.
(2)
Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§§ 6, 7 Absatz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 bis 13, Absatz 5 und 6 sowie §§ 8 und 9 Satz 1). Der Schüleransatz beträgt 71 Prozent der Schülerzahlen nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 13. Der Ansatz für frühkindliche Bildung beträgt 76 Prozent der Kinderzahlen nach § 7 Absatz 5.

Die Nivellierungshebesätze für die Kreisfreien Städte betragen bei der

Nivellierungshebesätze

Lfd. Nr. | Steuerart | Hebesatz

1.
| Grundsteuer A | 320 Prozent,
2.
| Grundsteuer B | 630 Prozent,
3.
| Gewerbesteuer | 450 Prozent.
(3)
Der Hauptansatz der Kreisfreien Städte entspricht ihrer Einwohnerzahl (§ 30).

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