Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.
§ 18
GewStGEntstehung der Steuer
Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
Stand 2026-07-02