(1)
Bei einer Unterrepräsentanz von Frauen sind alle Bewerberinnen oder mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zu Vorstellungsgesprächen, Personalauswahlgesprächen oder besonderen Auswahlverfahren zu laden, sofern sie die für die Stelle erforderliche Qualifikation besitzen.
(2)
Die oder der für die Dienststelle zuständige Gleichstellungsbeauftragte ist in allen Stufen des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens zu beteiligen. Ihr oder ihm ist die Gelegenheit zur Teilnahme an Bewerbungs- und Auswahlgesprächen einzuräumen. Sie oder er ist beratendes Mitglied der Auswahlkommission.
(3)
Auswahlkommissionen sollen zu gleichen Anteilen mit Frauen und Männern besetzt sein. § 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)
Soweit Dritte mit der Personalfindung und -auswahl beauftragt werden, ist sicherzustellen, dass die Regelungen dieses Gesetzes beachtet werden.