Die zuständige Behörde erstellt einen Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes nach § 33 Absatz 1 Satz 2 KrWG oder ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm gemäß § 33 Absatz 2 KrWG.
§ 6a
HmbAbfGAbfallvermeidungsprogramm
Zweiter Teil Öffentliche Abfallentsorgung, Abfallwirtschaftsplanung
Stand 2005-03-21