Mit der Entscheidung, Akteneinsicht oder Aktenauskunft zu erteilen, ist die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes zu verbinden. Sie darf nur in den Fällen des § 11 versagt werden.
§ 5
IFGAmtsverschwiegenheit
Abschnitt 2 Einschränkungen des Informationsrechts
Stand 1999-10-19