Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen
1.
zum besonderen Schutz der Sonn- und Feiertags- sowie Mittagsruhe,
2.
zur Schaffung besonderer Ruhezonen, insbesondere in Landschafts- und Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenreservaten und an Gewässern sowie
3.
zum Schutz vor Geräuschen durch Leicht-, Klein- und Geschäftsflugzeuge und Sportboote mit Verbrennungsmotoren
zu schaffen, sofern besondere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.