Jurafuchs

§ 13

LImschG
Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Ruhe
Stand 2025-07-24
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen
1.
zum besonderen Schutz der Sonn- und Feiertags- sowie Mittagsruhe,
2.
zur Schaffung besonderer Ruhezonen, insbesondere in Landschafts- und Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenreservaten und an Gewässern sowie
3.
zum Schutz vor Geräuschen durch Leicht-, Klein- und Geschäftsflugzeuge und Sportboote mit Verbrennungsmotoren

zu schaffen, sofern besondere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

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