Jurafuchs

§ 17

JuSchG
Zuständige Bundesbehörde und Leitung
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Stand 2024-07-04
(1)
Zuständig für die Durchführung der Aufgaben, die nach diesem Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als selbstständige Bundesoberbehörde; sie erhält die Bezeichnung „Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz“ (Bundeszentrale) und untersteht dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(2)
Die Bundeszentrale wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet (Behördenleitung).

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