Sofern vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) Beiträge für die Erneuerung leitungsgebundener Einrichtungen oder entsprechende privatrechtliche Baukostenzuschüsse erhoben wurden, ist dies auch nach Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) weiterhin zulässig.
§ 21
KAG M-VÜbergangsregelung
V. Teil Schlussvorschriften
Stand 2005-04-12