Jurafuchs

Artikel 2

Komitologie-VO
Wahl des Verfahrens
Stand 2011-02-16
Artikel 2

Wahl des Verfahrens

(1)

Ein Basisrechtsakt kann die Anwendung des Beratungsverfahrens oder des Prüfverfahrens vorsehen, wobei die Art oder die Auswirkungen des erforderlichen Durchführungsrechtsakts berücksichtigt werden.

(2)

Das Prüfverfahren wird insbesondere angewendet zum Erlass von:

a)
Durchführungsrechtsakten von allgemeiner Tragweite;
b)
sonstigen Durchführungsrechtsakten in Bezug auf:

(3)

Das Beratungsverfahren wird grundsätzlich zum Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 fallen. Das Beratungsverfahren kann jedoch in hinreichend begründeten Fällen zum Erlass von in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakten angewendet werden.

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