In der Verwaltung eines neu gebildeten Landkreises üben die durch die bisherigen Landkreise bestellten Schwerbehindertenbeauftragten, Gleichstellungsbeauftragten und sonstigen Beauftragten nach § 60 SächsLKrO ihre Tätigkeit weiterhin aus, bis der neu gebildete Landkreis die Bestellung neu regelt oder die Bestellung in sonstiger Weise endet. Sie bleiben jeweils für ihre bisherigen Aufgaben zuständig.
§ 27
SächsKrGebNGBeauftragte
Sonstige Übergangsregelungen
Stand 2014-04-01