Jede Person hat das Recht, sich in Angelegenheiten dieses Gesetzes unmittelbar an den Landesbeauftragten zu wenden.4Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1 Gesetzeszweck§ 2 Wahl und Rechtsstellung →