Jurafuchs

§ 13

LEisenbG
Personenbeförderung
Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs
Stand 2010-06-05
Die Beförderung von Personen durch nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, für die keine Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 für diese Verkehrsart vorliegt, bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; hierbei ist der Kreis der zu befördernden Personen in einer den öffentlichen Verkehr ausschließenden Weise abzugrenzen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Sicherheit der Personenbeförderung nicht mehr gewährleistet ist. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

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