(1)Jede Nutzungseinheit muss mindestens eine Toilette haben.(2)Toilettenräume und Bäder müssen eine ausreichende Lüftung haben.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 35 Wohnungen§ 37 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen →