Jurafuchs

§ 7

LBO
Teilung von Grundstücken
Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung
Stand 2024-07-05
(1)
Durch die Teilung eines Grundstücks dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen.
(2)
Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes abgewichen werden, ist § 67 entsprechend anzuwenden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →