Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt.
§ 24
LFGBGewähr für bestimmte Anforderungen
Verkehr mit Futtermitteln
Stand 2026-05-06