(1)
Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen, so können diese abweichend von § 2 in einem Dienstgebäude der Kreisverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit ausgelegt werden.
(2)
Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält, sind Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung in den Formen des § 2 öffentlich bekanntzumachen. Die Auslegungsfrist muß, sofern gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, mindestens sieben volle Werktage betragen. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, daß an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3)
Hat die Hauptsatzung ein Amtsblatt als Bekanntmachungsorgan bestimmt, so kann sie auch zulassen, daß dringliche Sitzungen des Kreistags in einer vom Kreistag bestimmten Zeitung bekanntgemacht werden, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung im Amtsblatt nicht mehr möglich ist.
(4)
Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so kann in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf, durch Aushang (Anschlag) oder in anderer, eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistenden Form erfolgen. Die nach der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen; dies gilt nicht, wenn der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.