(1)
Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen nach den §§ 10 und 11 BNatSchG sowie den §§ 6 und 7 des Landesnaturschutzgesetzes sind in die Darstellung und Begründung nach § 9 Absatz 2 und 3 BNatSchG die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 UVPG genannten Schutzgüter aufzunehmen. Die Begründung der Landschaftsplanungen erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach § 40 UVPG.
(2)
Die Inhalte von Landschaftsplanungen, bei denen eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt worden ist, sollen bei der Umweltprüfung anderer Pläne und Programme herangezogen werden. § 40 Absatz 4 UVPG und § 9 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG finden entsprechende Anwendung.