(1)
Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach den Vorschriften der §§ 10 bis 14.
(2)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die in Nordrhein-Westfalen geltenden beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.