Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.
§ 25
MuSchG 2018Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots
Leistungen
Stand 2026-05-06