Jurafuchs

§ 18

SächsNRG
Unterhaltung der Leitungen
Leitungen
Die Nachbarin oder der Nachbar hat die nach § 17 Absatz 1 verlegten Leitungen, die Eigentümerin oder der Eigentümer die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 verlegten Anschlussleitungen jeweils auf eigene Kosten zu unterhalten. Zu den Unterhaltungskosten der Teile der Leitungen, die nach § 17 Absatz 2 mitbenutzt werden, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer einen angemessenen Beitrag zu leisten.

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