(1)
Die freie Landschaft darf von allen zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nicht betreten werden; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Aussaat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen ganzjährig nur auf Wegen betreten werden.
(2)
Zum Betreten gehören auch
1.
das Ski- und Schlittenfahren (ohne Motorkraft), das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft,
2.
auf dafür geeigneten Wegen das Radfahren und das Fahren mit Krankenstühlen; Fußgängerinnen und Fußgänger dürfen weder belästigt noch behindert werden.
(3)
Vorschriften über das Betreten des Waldes, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen sowie straßenverkehrsrechtliche, fischerei- und jagdrechtliche Regelungen bleiben unberührt.