1 Für die Ausübung des stehenden Gaststättengewerbes gilt § 29 der Gewerbeordnung entsprechend. 2 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt.
§ 6
NGastGAuskunft und Nachschau
Stand 2022-01-26