18 Monate vor dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes prüft die Staatsregierung, ob sich die Einsetzung des Sächsischen Normenkontrollrates im Hinblick auf die Erfüllung der in § 1 Absatz 2 und 3 sowie § 4 Absatz 4 und 5 benannten Aufgaben bewährt hat. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Landtag sechs Monate vor dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes zu berichten.6
§ 7
SächsNKRGEvaluation
Stand 2023-01-01