Jurafuchs

§ 22

NPresseG
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2025-03-27
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (

§ 8

) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt,

2.
als Verleger oder als Verantwortlicher (

§ 8 Abs. 2 Satz 4

) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (

§ 10

),

3.
gegen die Verpflichtung aus

§ 11 Abs. 3 Satz 3

verstößt.

(2)
Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig einen der in § 21 genannten Tatbestände verwirklicht.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

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