(1)
Wird der Staatsregierung eine Petition zur Berücksichtigung zur Erwägung oder zur Veranlassung bestimmter Maßnahmen überwiesen, so berichtet sie dem Landtag schriftlich innerhalb von 6 Wochen darüber, was sie aufgrund der überwiesenen Petition veranlaßt hat.
(2)
Der Landtag kann auf Empfehlung des Petitionsausschusses eine andere Frist festsetzen. Im Fall der Fristverlängerung soll ein Zwischenbericht gegeben werden.