Mit den Gebühren nach § 1 sind die Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 des Kostengesetzes abgegolten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1 Gebühren§ 3 In-Kraft-Treten →