Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.
§ 15b
RDGBetrieb ohne Registrierung
Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
Stand 2024-12-31