Der Landtag darf Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber dem Entwurf der Landesregierung oder dem festgestellten Haushaltsplan nur beschließen, wenn Deckung gewährleistet ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__118.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).