Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__119.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).