(1)
1Die Gemeinde kann jederzeit Anordnungen erlassen, soweit dies zum Schutz der Gäste gegen Ausbeutung oder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist. 2Pflichten des Gewerbetreibenden nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Jugend, der Beschäftigten, der Nachbarschaft oder der Umwelt, bleiben unberührt.(1) Die Gemeinde kann jederzeit Anordnungen erlassen, soweit dies zum Schutz der Gäste gegen Ausbeutung oder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist. Pflichten des Gewerbetreibenden nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Jugend, der Beschäftigten, der Nachbarschaft oder der Umwelt, bleiben unberührt.
(2)
Die Beschäftigung einer Person im Gaststättengewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
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1 interaktive Fall zu § 5 SächsGastG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.