(1)Das Staatsministerium des Innern kann sonstige Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen. § 68 Absatz 2 gilt entsprechend.(2)§ 129 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 69 Muster für die Haushaltswirtschaft§ 71 (weggefallen) →