(1)
Die zuständige Behörde kann einer Person die Teilnahme an oder Anwesenheit in einer Versammlung in geschlossenen Räumen untersagen oder sie nach Beginn der Versammlung ausschließen, wenn von ihr nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr im Sinne von § 22 Absatz 1 ausgeht.
(2)
Die Versammlungsleitung kann Personen, die die Versammlung grob stören, aus der Versammlung ausschließen.
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Diese Norm interaktiv erleben
1 interaktive Fall zu § 23 SächsVersG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.