(1)
Das Schulwesen gliedert sich in folgende Schularten:
1.
Allgemeinbildende Schulen
a)
die Grundschule,
b)
die Förderschule,
c)
die Oberschule einschließlich Oberschule+,
d)
das Gymnasium,
e)
die Gemeinschaftsschule;
2.
Berufsbildende Schulen
a)
die Berufsschule,
b)
die Berufsfachschule,
c)
die Fachschule,
d)
die Fachoberschule,
e)
das Berufliche Gymnasium;
3.
Schulen des zweiten Bildungsweges
a)
die Abendoberschule und das Abendgymnasium,
b)
das Kolleg.
(2)
Schulstufen sind:
1.
die Primarstufe, sie umfasst die Klassenstufen 1 bis 4;
2.
die Sekundarstufe I, sie umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen sowie die Abendoberschule;
3.
die Sekundarstufe II; sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 der allgemeinbildenden Schulen sowie die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg.
(3)
An den weiterführenden Schulen haben die Klassenstufen 5 und 6 orientierende Funktion.