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Jurafuchs

§ 118

SGB IV
Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
Stand 2026-04-28
§ 23c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 11. April 2017 vereinbarten Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.

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