Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann 1.mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,2.mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb4/__28.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).