Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb4/__84.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).