(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1.das 65. Lebensjahr vollendet und2.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllthaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte
Geburtsjahr
GeburtsmonatAnhebung
um Monateauf AlterJahrMonat1949 Januar1651Februar2652März – Dezember3653195046541951565519526656195376571954865819559659195610651019571165111958126601959146621960166641961186661962206681963226610.
Für Versicherte, die 1.vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder2.Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.
(3) Für Versicherte, die 1.nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und2.entwedera)vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart habenoderb)Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
GeburtsmonatVorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab AlterJahrMonat1948 Januar – Februar6211März – April6210Mai – Juni629Juli – August628September – Oktober627November – Dezember6261949 Januar – Februar625März – April624Mai – Juni623Juli – August622September – Oktober621November – Dezember6201950 – 1963620.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb6/__236.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).