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Jurafuchs

§ 236a

SGB VI
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Stand 2026-04-28
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1.das 63. Lebensjahr vollendet haben,2.bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab AlterJahrMonatJahrMonat1952     Januar1631601Februar2632602März3633603April4634604Mai5635605Juni – Dezember6636606195376376071954863860819559639609195610631060101957116311601119581264061019591464261219601664461419611864661619622064861819632264106110. Für Versicherte, die 1.am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und2.entwedera)vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart habenoderb)Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,werden die Altersgrenzen nicht angehoben. (3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind. (4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie 1.das 60. Lebensjahr vollendet haben,2.bei Beginn der Altersrentea)als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oderb)berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

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