Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht erhalten einen Dienstausweis. Sie haben sich auf Verlangen der von einer Maßnahme betroffenen Person auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 15
SächsSWGAusweispflicht
Rechtsstellung, Organisation und Dienstbetrieb
Stand 2020-01-01