Jurafuchs

§ 1

BbgStrG
Geltungsbereich
Öffentliche Straßen, Straßenbaulast und Eigentum
Stand 2024-03-05
Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Die Grundsätze des Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg vom 9. Februar 2024 ( GVBl. I Nr. 6) sind entsprechend anzuwenden.

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