Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Die Grundsätze des Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg vom 9. Februar 2024 ( GVBl. I Nr. 6) sind entsprechend anzuwenden.
§ 1
BbgStrGGeltungsbereich
Öffentliche Straßen, Straßenbaulast und Eigentum
Stand 2024-03-05