(1)
Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten des Saarländischen Rundfunks.
(2)
Dieses Gesetz gilt ferner nicht für Verfahren, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind; soweit in diesen Verfahren ein Vorverfahren nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung stattfindet, ist § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend und § 6 anzuwenden.
(3)
Für die Tätigkeit der Schulen und Hochschulen gelten nur die §§ 4 bis 13, 20 bis 52, 79, 80 und 95 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Die §§ 28 und 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht, soweit die Entscheidung Leistungsbeurteilungen der Schulen und Hochschulen sowie das Verfahren der Besetzung von Stellen für Hochschullehrer betrifft. § 20 Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung auf Schulleiter und Lehrer, wenn ein von ihnen unterrichteter Schüler Beteiligter ist.